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AUSZUG AUS DEM WARSCHAUER ABKOMMEN

  1. Die in dem vorliegenden Vertrag verwendeten Begriffe bedeuten: „Flugschein“ - der vorliegende Flugschein und der Fluggepäckschein, deren Bestandteil die vorliegenden Bedingungen sind; „Luftfrachtführer“ - alle Luftfahrtunternehmen, die den Fluggast befördern oder sich verpflichten, den Fluggast oder sein Gepäck gemäß dem vorliegenden Vertrag befördern oder eine beliebige andere Dienstleistung erbringen, die mit dieser Flugbeförderung verbunden ist; „Warschauer Konvention“ - Konvention für die Vereinheitlichung einiger Regeln bezüglich internationaler Luftverkehrsbeförderungen, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, bzw. die genannte Konvention, geändert durch das in Den Haag am 28. September 1955 unterzeichnete Protokoll, abhängig davon, welches Dokument für die vorliegende Beförderung Anwendung finden kann.
  2. Auf die Beförderung gemäß dem vorliegenden Vertrag erstrecken sich die durch die Warschauer Konvention festgelegten Haftungsregeln und Haftungsbeschränkungen, mit Ausnahme jener Fälle, in denen die Beförderung keine „internationale Beförderung“ im Sinne der Konvention ist.
  3. Soweit dies nicht den obigen Ausführungen widerspricht, unterliegen die gemäß dem vorliegenden Vertrag durchzuführende Beförderung und andere, von jedem Luftfrachtführer gewährte Dienstleistung; (i) den im Flugschein aufgeführten Bedingungen; (ii) den anwendbaren Tarifen; (iii) den Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers und den die Beförderung betreffenden Regeln, die Bestandteil des vorliegenden Vertrags sind (und die in den Vertretungen des Luftfrachtführers eingesehen werden können). Auf Beförderungen zwischen Punkten in den USA oder Kanada und jedem anderen Punkt außerhalb, werden die in diesen Ländern geltenden Tarif angewendet.
  4. Die Bezeichnung des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt angegeben werden. Die vollständige Bezeichnung und ihre Abkürzung sind in den Tarifverzeichnissen, Beförderungsbedingungen, Regeln oder dem entsprechenden Flugplan des Luftfrachtführers angegeben. Anschrift des Luftfrachtführers ist der Abgangsflughafen, der im Flugschein gegenüber der ersten abgekürzten Bezeichnung des Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte Punkte von Zwischenlandungen gelten Punkte, die in dem vorliegenden Flugschein angegeben sind oder im Flugplan des Luftfrachtführers als Punkte von Zwischenlandungen auf der Reiseroute des Fluggasts bezeichnet sind. Eine gemäß dem vorliegenden Vertrag durchzuführende Beförderung durch mehrere aufeinander folgende Luftfrachtführer wird als eine Beförderung angesehen.
  5. Ein Luftfrachtführer, der einen Flugschein für die Beförderung auf Flugstrecken eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt als Agent des letzteren.
  6. Jegliche Ausnahme oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers erstreckt sich auf die Agenten, Angestellten oder Vertreter des Luftfrachtführers oder jede beliebige Person, dessen Luftfahrzeug für die Beförderung durch den Luftfrachtführer und die Agenten, Angestellten oder Vertreter dieser Person benutzt werden.
  7. Aufgegebenes Gepäck wird dem Inhaber des Fluggepäckscheins ausgegeben. Im Falle der Beschädigung von Gepäck auf einer internationalen Beförderung muss die Mitteilung dem Luftfrachtführer unverzüglich bei Feststellung der Beschädigung, jedoch spätestens 7 Tage nach Empfang des Gepäcks, schriftlich vorgelegt werden. Im Falle einer Verzögerung bei der Auslieferung, muss die Mitteilung spätestens 21 Tage ab dem Tag der Ausgabe vorgelegt werden. Siehe Tarife oder Bedingungen für Beförderung, die keine internationalen Beförderungen sind.
  8. Die Gültigkeitsfrist des vorliegenden Flugscheins wird auf ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung festgelegt, wenn im vorliegenden Flugschein, den Tarifverzeichnissen, den Beförderungsbedingungen oder entsprechenden Regeln nichts anderes angegeben ist. Der Tarif für die gemäß dem vorliegenden Vertrag durchzuführende Beförderung kann vor Beginn der Beförderung geändert werden. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, die Beförderung abzulehnen, wenn der geltende Tarif nicht bezahlt wurde.
  9. Der Luftfrachtführer verpflichtet sich, alle von ihm abhängenden Maßnahmen zu treffen, um den Fluggast und das Gepäck in angemessener Frist zu befördern. Die im Flugplan und anderen Unterlagen angegebene Zeit wird nicht garantiert und ist nicht Bestandteil des vorliegenden Vertrags. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung, den Fluggast für die Beförderung einem anderen Luftfrachtführer zu übergeben, das Luftfahrzeug auszuwechseln, die im Flugschein angegebene Landung an Punkten zu ändern oder zu streichen, wenn dies notwendig ist. Der Flugplan kann ohne Vorankündigung geändert werden. Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Anschlüsse von Flügen.
  10. Der Fluggast muss die Anforderungen staatlicher Behörden bezüglich der freien Bewegung einhalten, Einreis-, Ausreise- und andere notwendige Dokumente vorlegen und am Flughafen zu der vom Luftfrachtführer genannten Zeit erscheinen, und wenn diese Zeit nicht festgelegt ist, in einer Frist, die für die Abfertigung vor dem Flug ausreichend ist.

Wir empfehlen, am Flughafen 150 Minuten vor Abflug von Inlandsflügen und 200 Minuten vor Abflug internationaler Flüge einzutreffen, insbesondere, wenn eine Zwischenlandung in den Vereinigten Staaten vorgesehen ist oder der Bestimmungsort die Vereinigten Staaten sind. Wenn der Abgangsflughafen oder der Bestimmungsflughafen das Terminal 4 des Flughafens Madrid ist, sind nochmals 60 Minuten hinzuzufügen.

  1. Keiner der Agenten, Angestellten oder Vertreter des Luftfrachtführers ist berechtigt, die Bestimmungen des vorliegenden Vertrags zu ändern oder aufzuheben.